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Taxonomie: Entwürfe der EU-Kommission für technische Evaluierungskriterien im Immobiliensektor

Im Jahr 2018 hat die Europäische Union hat mit dem Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums die Neuausrichtung privater Kapitalflüsse zur Erreichung einer nachhaltigeren Finanzwirtschaft („Sustainable Finance“) beschlossen. Als zentraler Rechtsakt ist im Juli 2020 die europäische Taxonomie-Verordnung in Kraft getreten, die Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, definiert und ab 1. Januar 2022 anzuwenden ist. Sie schafft damit ein einheitliches, europaweites Klassifikationssystem für nachhaltige Investitionen, schreibt Rechtsanwalt Dr. Christoph Strelczyk von der Hamburger Kanzlei GSK Stockmann In EXXECNEWS Ausgabe 25/2020.

Eine Wirtschaftstätigkeit gilt zukünftig als ökologisch nachhaltig, soweit sie
– wesentlich zu mindestens einem der sechs Umweltziele (Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Kreislaufwirtschaft, Vermeidung von Umweltverschmutzung, Biodiversität und Ökosysteme) beiträgt,
– keine erhebliche Beeinträchtigung eines der anderen Umweltziele darstellt,
– unter Einhaltung der Mindeststandards bzgl. sozialen und Governance-Aspekten durchgeführt wird und
– im Einklang mit den seitens der EU-Kommission festgelegten technischen Evaluierungskriterien steht.

Ende November hat die EU-Kommission Entwürfe der technischen Evaluierungskriterien für den Immobiliensektor (und die zu weiteren sechs besonders relevanten Wirtschaftssektoren) vorgestellt, über deren finalen Inhalt nach Abschluss des Konsultationsverfahrens kurzfristig entschieden werden soll. In vier Bereichen wirtschaftlicher Tätigkeit schlägt die EU-Kommission jeweils gesonderte Grenzwerte/Kriterien bezüglich der CO2-Emissionen und Energieeffizienz dieser Tätigkeiten vor. Gegenüber den Vorschlägen der Technical Experts Group sind sie tendenziell noch einmal verschärft worden.
Bei Neubauten muss der Primärenergieverbrauch um 20 Prozent unter den Anforderungen an Niedrigstenergie-Gebäude nach nationalem Recht (in Deutschland: Gebäudeenergiegesetz) liegen. Für Gebäude mit mehr als 5.000 Quadratmeter Nutzfläche sind zusätzlich Tests bezüglich Luftdichte und Thermografie sowie eine Berechnung des Treibhauspotenzials über den gesamten Lebenszyklus vorgesehen.

Bei der Sanierung/umfassenden Renovierung von Bestandsobjekten muss nach der Sanierung/Renovierung mindestens 30 Prozent des Primärenergiebedarfs eingespart werden.
Hinsichtlich einzelner Renovierungsmaßnahmen werden zulässige Maßnahmen aufgezählt wie zum Beispiel die Installation von Solaranlagen, Windrädern, Energie-/Wärmespeichern, der Einbau energieeffizienter Türen und Fenster, die Verbesserung der Außendämmung oder die Errichtung von Ladestationen für Elektrofahrzeuge.
Für die Akquisition und die Bestandshaltung von Gebäuden gilt, dass ab dem 1. Januar 2021 errichtete Gebäude die Vorgaben für Neubauten, ältere Gebäude die Vorgaben der Energieeffienzklasse A erfüllen müssen.
Adressaten der Taxonomie-Verordnung sind neben Finanzmarktteilnehmern und ihren Produkten auch viele (börsennotierte) Großunternehmen sowie die Mehrzahl der Banken und Versicherungen (auch ohne Börsennotierung).

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