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Weltweite Corona-Reisewarnung: Pauschalreisen kostenlos stornierbar

Die Presse ist voller Meldungen über den Coronavirus. Die Anzahl der erkrankten Menschen steigt. Immer mehr Reisende haben deshalb Angst um ihre Gesundheit und wollen Reisen nicht antreten.

  1. Das Auswärtige Amt hat eine weltweite Reisewarnung ausgesprochen.
  2. Das Bundesgesundheitsministerium rät pauschal von allen Reisen ab, auch innerhalb Deutschlands.

(beides zum Stand: 17.03.2020)

Auch die Einreisebestimmungen zahlreicher anderer Länder ändern sich derzeit kontinuierlich.

Ein kostenfreier Rücktritt (Stornierung) der gesamten Reise bei kurz bevorstehenden Pauschalreisen ins Ausland ist mit der Reisewarnung nun möglich. Das Auswärtige Amt hat die Reisewarnung gerade vor der Hintergrund erlassen, dass die Rechtsprechung eine Reisewarnung als starkes Indiz für ein unvermeidbares, außergewöhnliches Ereignis (früher: „höhere Gewalt“) ansieht, das nach dem Pauschalreiserecht eine kostenfreie Stornierung ermöglicht.

Aber Vorsicht: Eine kostenlose Stornierung von Reisen, die erst in einigen Wochen oder Monaten stattfinden sollen, ist damit nicht in jedem Fall gerechtfertigt. Für die Beurteilung kommt es entscheidend darauf an, ob zum Zeitpunkt der Reise die unabwendbaren, außergewöhnlichen Umstände vorliegen und mit welcher Wahrscheinlichkeit davon zum Zeitpunkt der Stornierung ausgegangen werden kann.

Das heißt auch: Wer jetzt eine Reise frühzeitig auf eigenes Risiko storniert (und dafür Stornogebühren zahlt), muss diese nach unserer Auffassung zwar später zurückerhalten – aber nur, wenn zum Reisezeitpunkt immer noch eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts gilt oder andere Indizien für einen unabwendbaren, außergewöhnlichen Umstand vorliegen.

Falls Sie Ihr Ziel nicht erreichen können, weil Sie nun Deutschland ohne wichtigen Grund nicht mehr verlassen können bzw. auch innerhalb Deutschlands nicht mehr reisen und Unterkünfte nicht mehr touristisch genutzt werden sollen, brauchen Sie nach unserer Ansicht auch einzeln gebuchte Leistungen, wie zum Beispiel Hotels, nicht bezahlen. Zumindest wenn für die Buchung deutsches Recht gilt. Anders ist es dann, wenn Sie direkt beim Anbieter im Ausland gebucht haben. Dann kann das Recht des dortigen Landes statt des deutschen gelten.


Hinweis zu Corona: Wer Kontakt zu Coronakranken hatte oder eine Reise in ein Risikogebiet unternommen hat UND nun Symptome hat, sollte sich testen lassen. Mehr zu Vorsichtsmaßnahmen haben wir in einem separaten Text zusammengefasst.

Hinweis für Veranstaltungen: Falls Konzerte, Fußballspiele und andere Großveranstaltungen wegen des Coronavirus abgesagt werden, bekommen Sie unter Umständen Ihr Geld zurück. Ausführliche Informationen haben wir in einem separaten Text zusammengestellt.

Alle unsere Verbraucher-Informationen zu Corona finden Sie übrigens auch auf unserer Übersichtsseite zum Thema.


Angst allein reicht für einen kostenfreien Rücktritt nicht aus

Die Ausbreitung gefährlicher Krankheiten wie jetzt beim Coronavirus ist ein unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand (früher: „höhere Gewalt“), der eine Pauschalreise erheblich beeinträchtigt. Ist Ihr Zielort entsprechend stark betroffen, können Sie deswegen kostenfrei zurücktreten. Auf eine subjektive Einschätzung kommt es dabei aber nicht an. Wer aus Angst zurücktritt, kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen. Entscheidend ist eine objektive Einschätzung der Lage vor Ort.

Stärkstes Indiz für außergewöhnliche Umstände sind die Einschätzungen des Auswärtigen Amtes und daraus folgende Reisewarnungen und -hinweise, an denen sich regelmäßig die Gerichte orientieren. Mit der umfassenden, weltweiten Reisewarnung wegen des Coronavirus gibt es nun seit 17. März 2020 bei ausnahmslos jeder Reise nach Ansicht des Auswärtigen Amts eine konkrete Gefahr, dass Sie im Reiseland feststecken bleiben. Wörtlich heißt es bei der Behörde: „Änderungen der Einreise- und Quarantänevorschriften erfolgen teilweise ohne jede Vorankündigung und mit sofortiger Wirkung.“ und „Treten Sie vorerst keine Reise zu touristischen Zwecken in das Ausland mehr an.“

Wann ist der richtige Zeitpunkt für eine Stornierung?

Wenn die Reise unmittelbar bevorsteht, Sie also in wenigen Tagen starten würden, können Sie nun kostenfrei stornieren.

Was aber, wenn der Urlaub erst in einigen Wochen oder Monaten stattfinden soll? Kann ich dann jetzt schon stornieren? Wann ist der richtige Zeitpunkt?

Die Frage, wann die unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände vorliegen müssen, ist rechtlich nicht geklärt. Es ist also nicht klar, ob sie zum Zeitpunkt der Stornierung oder zum Zeitpunkt der Reise vorliegen müssen.

Wir meinen: Liegen unvermeidbare außergewöhnliche Umstände, die zum kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag berechtigen, auch nach einer Stornierung noch vor, wenn der geplante Reisetermin erreicht ist, darf ein Pauschalreiseanbieter kein Stornoentgelt von Ihnen verlangen! Falls Sie nach einer frühen Stornierung zunächst Stornoentgelt bezahlt haben, der Veranstalter aber wegen der verschärften Umstände später Reisen in das Gebiet selbst absagt, muss er Ihnen das Geld wieder zurückgeben.

Es ist allerdings nicht sicher, dass Ihr Reiseanbieter das auch so sieht. Es kann zum rechtlichen Streit darüber kommen, ob Stornoentgelte gerechtfertigt sind oder nicht. Lassen Sie sich, gerade bei teuren Reisen, im Zweifel unabhängig beraten, zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale.

Empfehlung: Nehmen Sie frühzeitig mit dem Reiseveranstalter Kontakt auf

Ungeachtet der rechtlichen Einschätzung raten wir dazu, bei einer anstehenden Reise umgehend mit dem Reiseveranstalter Kontakt aufzunehmen. Reiseveranstalter reagieren selbst aktiv auf die neueren Entwicklungen. Gleiches gilt für Fluggesellschaften. Zahlreiche Reisen und Flüge wurden bereits abgesagt und Umbuchungs- und/oder Stornierungsmöglichkeiten eingeräumt.

Der Tourismuskonzern Tui setzt den größten Teil aller Reiseaktivitäten wegen der Corona-Pandemie bis aus weiteres aus. Alle aktuellen Umbuchungs- und Stornierungsmöglichkeiten bei TUI finden Sie hier.

Die Situation für Individualreisende

Mit der Schließung der Grenzen haben auch Individualreisende eine bessere Handhabe, die wegen außergewöhnlicher Umstände ansonsten kein rechtliches Instrument haben und regelmäßig auf einem Schaden selbst sitzen bleiben, wenn sie die Reise deshalb absagen oder abbrechen.

Wenn Sie die individuell gebuchte Unterkunft wegen der Grenzbeschränkungen nicht nutzen können, müssen Sie unserer Ansicht nach auch nicht dafür bezahlen. Viel spricht dafür, dass dies auch gilt, wenn die Unterkunft nicht erreichbar ist oder nicht touristisch genutzt werden soll.

Achtung: Grundlage ist deutsches Recht. Etwas anderes kann gelten, wenn Sie eine Unterkunft direkt beim Eigentümer im Ausland gebucht haben und das dortige Recht greift.

Entsprechendes gilt für Flugreisen, die Sie aufgrund von Ein- bzw. Ausreisebeschränkungen nicht antreten können.

Werden die Flüge von den Fluggesellschaften abgesagt, ist die Situation ganz klar: Der Flugpreis muss zurückerstattet werden. Ob Ihnen mit der Annullierung eines Fluges zusätzlich Entschädigungszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung zukommen, hängt davon ab, ob sich das Flugunternehmen seinerseits auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände berufen kann. Da das pauschal schwer zu beurteilen ist, empfiehlt es sich, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Dabei unterstützt Sie auch unsere kostenlose Flugärger-App.

Was ist mit Reisen in Deutschland?

Die Voraussetzungen für eine kostenlose Stornierung sind dieselben wie bei einer Reise ins Ausland.

Zur Beurteilung, ob unvermeidbare außergewöhnliche Umstände vorliegen, die zum kostenfreien Rücktritt von einem Pauschalreisevertrag berechtigen, können die Äußerungen des Auswärtigen Amtes bzw. anderer zuständiger Behörden herangezogen werden. Formelle Warnungen sind ein wichtiges Indiz, aber keine Voraussetzung für das Rücktrittsrecht. Vielmehr reicht nach unserer Ansicht ein Sicherheitshinweis, in dem von Reisen in ein bestimmtes Gebiet abgeraten wird.

Demnach liegt mit der Aufforderung des Bundesgesundheitsministeriums, Reisen im Inland zu unterlassen, ein unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstand vor. Erst recht gilt dies für das vom Coronavirus besonders betroffene Gebiet, den Landkreis Heinsberg, für den Zugangsbeschränkungen gelten.

Nach der Vereinbarung der Bundesregierung und den Bundesländern vom 16. März 2020 sollen Regelungen geschaffen werden, nach denen „Übernachtungsangebote im Inland nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden“. Damit dürften Reiseveranstalter von sich aus bereits gezwungen sein, zahlreiche innerdeutsche Reisen abzusagen. Der Reisepreis ist dann in jedem Fall zu erstatten. Entsprechendes gilt für die Anbieter der Übernachtungsangebote, wenn diese von Individualreisenden gebucht wurden.

Nach der Vereinbarung sollen zudem „Reisebusreisen“ verboten werden, für die vielfach auch die Regelungen des Pauschalreiserechts greifen. Auch mit deren Absage ist der Reisepreis zu erstatten.

Bundesregierung bereitet Rückholung gestrandeter Reisender vor

Jeder, der momentan im Ausland reist, sollte sich in die Krisenvorsorgeliste des Auswärtigen Amtes eintragen. Falls Sie nach Deutschland zurückkehren möchten, wenden Sie sich danach an Ihren Reiseveranstalter oder Ihre Airline und klären Sie, ob diese eine Rückreise nach Deutschland für Sie organisiert.

Sollte eine Rückreise mit Ihrem Veranstalter / Ihrer Airline nicht unter zumutbaren Bedingungen nach Deutschland möglich sein und Sie damit tatsächlich gestrandet sein, kommen Sie für eine Rückholung des Auswärtigen Amtes in Frage. Die Behörde klärt dann im Einzelfall, wer wann mit welchem Flug zurückkommen kann. Priorität haben momentan besonders betroffene Länder wie Marokko, die Dominikanische Republik, Ägypten, die Malediven und die Philippinen.

Ob es dauerhaft solche Rückholaktionen gibt, ist äußerst fraglich. Möchten Sie schnell zurückkehren, sollten Sie die Gelegenheit wahrnehmen.

Das Auswärtige Amt will für die Rückholaktion 50 Millionen Euro bereitstellen. Ob ein solcher, durch die Behörde organisierter Flug für Sie kostenlos ist oder welche Kosten Sie selbst übernehmen müssten, ist derzeit (18. März 2020) noch nicht klar.

Urlauber, die im Ausland unter Quarantäne stehen, können diesen Rückholservice erst einmal nicht nutzen, sondern erst nach durchstandener Quarantäne. Da eine Coronaerkrankung ein Krankheitsfall ist, sind aber eventuell Ihre Auslandskrankenversicherung / bei entsprechender Mitgliedschaft der ADAC für eine Rückholung zuständig.

Hilft mir eine Reiserücktrittskostenversicherung?

Wegen Corona helfen diese Versicherungen oft nicht (mehr).

Eine Reiserücktrittskostenversicherung tritt grundsätzlich nicht ein, wenn es Krisen im Reiseland gibt. Vielmehr geht es bei der Reiserücktrittskostenversicherung um Fälle, in denen Sie selbst krank oder durch bestimmte Ereignisse (z.B. Tod von Verwandten, Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit) verhindert sind und nicht wie geplant reisen können.

Aber: Da die WHO Corona inzwischen offiziell als „Pandemie“ einstuft, wird wohl auch dann eine Erstattung schwierig sein, falls Sie selbst an Corona erkrankt sind und eine Reise nicht antreten können oder abbrechen müssen. Denn viele Versicherer sehen vor, dass „Schäden, Erkrankungen und Tod infolge von Pandemien“ nicht versichert sind.

Schauen Sie im Zweifel in die Bedingungen Ihres Versicherungsvertrags. Und lassen Sie sich, gerade bei teuren Reisen, gegebenenfalls unabhängig beraten, zum Beispiel bei der Verbraucherzentrale.

Forderung nach Lösung im Sinne der Kunden

Unabhängig von der jeweiligen Rechtslage und egal, ob es um eine Pauschal- oder individuell gebuchte Reise geht, müssen Verbraucher die Möglichkeit zur transparenten und kulanten Umbuchung haben, fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Auch Gutscheine sind eine gute Alternative, wenn sie von der Bundesregierung mit einem Insolvenzschutz abgesichert werden.

Wenn die Bundesregierung Reiseanbietern Staatshilfen anbietet, muss zu den Bedingungen gehören, dass betroffenen Verbrauchern eine kulante Regelung angeboten wird.

Quelle: https://www.verbraucherzentrale.de/aktuelle-meldungen/reise-mobilitaet/unterwegs-sein/weltweite-coronareisewarnung-pauschalreisen-kostenlos-stornierbar-43991

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